Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, die mit der „adsystemhaus GmbH“, nachfolgend als Auftragnehmer bezeichnet, geschlossen werden. Der Auftraggeber erkennt die AGB mit Erteilung seines Auftrages an. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn diese durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.
Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung des Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber zustande. Diese Bestätigung kann auch per Email erfolgen.
Der Vertragsinhalt richtet sich immer nach den von „adsystemhaus GmbH“ erstellten und vom Auftraggeber angenommenen Angebotsunterlagen. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Angebotsunterlagen und den AGB geht das Angebot vor.
(1) Der Leistungsumfang bestimmt sich aus dem Vertrag. Soweit sich die Anforderungen des Auftraggebers nicht aus dem Vertrag ergeben, kann der Auftragnehmer mit Unterstützung des Auftraggebers ein Pflichtenheft erstellen. Das Pflichtenheft ist eine verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit und kann nur in Absprache mit dem Auftraggeber verändert werden.
(2) Will der Auftraggeber seinen Auftrag im Ganzen oder zu Teilen abändern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem zuzustimmen, sofern es dem Auftragnehmer hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist. Sollte sich der Änderungswunsch seitens des Auftraggebers auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere einen höheren Arbeitsaufwand zur Folge haben, kann der Auftragnehmer eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung oder die Verlegung der Termine, verlangen.
(3) Soweit eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann der Auftragnehmer eine angemessene Verlegung des Termins Verlangen. Erhöht sich der Aufwand des Auftragsnehmers und liegt die Ursache der Verlegung des Termins im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, so kann der Auftragnehmer auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen.
(1) Der in den Angebotsunterlagen angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(1) An Abbildungen, Plänen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
(2) Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum an der Basissoftware sowie an der überlassenen Dokumentation vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug nach angemessener Fristsetzung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gelieferte Basissoftware oder Teile davon zurückzunehmen; es sei denn eine solche Rücknahme ist wegen Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden nicht gestattet. Nach Rücknahme der Software ist der Auftraggeber zu deren Verwertung berechtigt, der Verwertungserlös wird auf offene Verbindlichkeiten des Auftraggebers angerechnet, abzüglich angemessener Verwertungskosten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Die Regelungen der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Software einschließlich Dokumentation für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck beliebig zu nutzen.
(2) Alle anderen Nutzungsrechte werden für jeden Auftrag individuell als Bestandteil des Vertrages festgelegt.
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsmäßigkeit der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsmäßigkeit die Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist hierfür beträgt 6 Wochen, wenn nicht etwas Anderes vereinbart ist.
(2) Bei geringen Mängel einzelner Funktionen, die jedoch die Funktionstüchtigkeit des Gesamtsystems nicht wesentlich beeinträchtigen, ist die Abnahme zu erklären.
(3) Die Abnahme gilt jedoch spätestens ab produktiver Nutzung der Software als bestätigt.
(1) Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass die überlassene Software samt Dokumentation bei vertragsgemäßem Einsatz die in der Leistungsbeschreibung genannten technischen Funktionen erfüllt und nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre technische Funktion aufheben oder mindern.
(2) Der Auftraggeber hat nur dann einen Gewährleistungsanspruch, wenn die gemeldeten Mängel die Softwareprogrammfunktionen reproduzierbar beeinträchtigen. Der Auftraggeber hat die Mängel in nachvollziehbarer Form und unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen darzustellen.
(3) Die Mängel werden nach Wahl von dem Auftragnehmer durch die Installation einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweis zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers beseitigt. Zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderliche Aufwendungen einschließlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden bis zur Höhe des Kaufpreises vom Auftragnehmer getragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Auftraggeber stellt alle zur Fehlerdiagnose erforderlichen Unterlagen sowie die zur Fehlerbeseitigung erforderliche Rechneranlage und Rechnerbelegungszeit kostenlos zur Verfügung.
(4) Ausgeschlossen von jeder Gewährleistung sind Mängel, die auf fehlerhafter Bedienung oder vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich autorisierte Nachbesserungs- und Wartungsarbeiten oder Änderungen zurückzuführen sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten Veränderungen an der Software vorgenommen, so erlischt ebenfalls der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderung zurückzuführen ist. Falls durch eine Mängelrüge dem Auftragnehmer Aufwendungen entstehen, die nicht auf Mängeln in den von dem Auftragnehmer gelieferten Produkten beruhen, wird der Auftraggeber die Aufwendungen dem Auftragnehmer vergüten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme (§ 8).
(6) Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche seitens des Auftragnehmers erfolglos oder bietet dieser keine fehlerfreie neuere Programmversion, leben die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Herabsetzung der Vergütung und Rückgängigmachung des Vertrages nach Mahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist wieder auf.
(7) Entsprechend (1) dieses § 9 übernimmt der Auftragnehmer lediglich die Gewähr für die technische Funktionalität der Software und der überlassenen Dokumentation. Der Auftragnehmer gewährleistet ausdrücklich nicht, dass die Software des Auftragnehmers die gesetzlichen Anforderungen an (Verfahrens-) Dokumentationspflichten erfüllt. Der Auftraggeber wird dazu auf die Expertise von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern verwiesen, die die gesetzlichen Anforderungen im Einzelfall prüfen und die Software dann entsprechend zertifizieren sollten.
(1) Der Auftragnehmer haftet für von ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen grob fahrlässigen oder vorsätzlich verursachten Schäden sowie für die Verletzung vertragswesentlicher Kardinalpflichten.
(2) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit oder Verzug der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden.
(3) Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf diejenigen Mängel begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei Vertragsschluss der Auftragnehmer vernünftigerweise aufgrund von Mitteilungen des Auftraggebers rechnen musste.
(4) Der Auftraggeber ist für die Sicherung der Datenbestände selbst verantwortlich. Dies gilt ausdrücklich auch vor Wartungs-, Service- und Installationsarbeiten die vom Auftragnehmer durchgeführt werden. Eine Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Datenverlust nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches oder Unterlassen des Auftragnehmers verursacht wurde.
(5) Alle Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, seine Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verjähren nach 12 Monaten ab Schadenseintritt, sofern nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist gilt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Delikt sowie gemäß den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes; hier gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(6) Der Auftragnehmer haftet ausdrücklich nicht für Ansprüche, die sich ergeben, weil die Software im Einzelfall nicht die jeweils einschlägigen und dem Auftragnehmer unbekannten gesetzlichen Anforderungen an (Verfahrens-) Dokumentationspflichten erfüllt (vgl. auch § 9 Abs. 7).
(1) Für diese AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand – unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers, Klage an jedem anderen gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu erheben – der Firmensitz des Auftragnehmers vereinbart.
(3) Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(4) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in seinen übrigen Teilen wirksam. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch neue Regelungen zu ersetzen.
adsystemhaus GmbH
Rheinstr. 2b
41836 Hückelhoven