Allgemeine Lizenzbedingungen (ALB) für proCommerce ERP/SBE

 

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Lizenzbedingungen (ALB) regeln die Einräumung und Ausübung der Nutzungsrechte an der Software proCommerce ERP einschließlich aller zugehörigen Module, Erweiterungen und Programmkomponenten der adsystemhaus GmbH.

(2) Sie gelten für sämtliche Dauerlizenzen (Kauflizenzen) sowie SaaS Lizenzen, soweit im Angebot, Lizenzschein oder einer Individualvereinbarung nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(3) Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der adsystemhaus GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(4) Wartungsleistungen, Supportleistungen, Hosting, Cloudbetrieb, Schulungen, Beratungsleistungen sowie Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung sind nicht Bestandteil dieser Lizenzbedingungen und werden, sofern vereinbart, durch gesonderte Verträge geregelt.

(5) Abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

§2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Allgemeinen Lizenzbedingungen gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:

(1) Software
Die Software umfasst das ERP System proCommerce ERP einschließlich aller lizenzierten Module, Programmkomponenten, ausführbaren Programmdateien (Binaries), Dokumentationen sowie der vom Lizenzgeber freigegebenen Erweiterungen.

(2) Dauerlizenz
Eine Dauerlizenz berechtigt den Lizenznehmer zur zeitlich unbeschränkten Nutzung der erworbenen Programmversion gemäß den Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen.

(3) SaaS Lizenz
Eine SaaS Lizenz berechtigt den Lizenznehmer zur Nutzung der Software während der vereinbarten Vertragslaufzeit. Das Nutzungsrecht endet automatisch mit Beendigung des Vertrags.

(4) Installation
Eine Installation ist eine zusammenhängende Serverumgebung, in der eine Instanz der Software betrieben wird. Eine Installation kann auf eigener Hardware, in einer virtuellen Umgebung oder in einer Cloud Infrastruktur erfolgen.

(5) Benutzerlizenz
Eine Benutzerlizenz berechtigt jeweils einen gleichzeitig angemeldeten Benutzer zur Nutzung der Software. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lizenzierung als Concurrent User Lizenz.

(6) Concurrent User
Concurrent User bezeichnet die maximale Anzahl gleichzeitig angemeldeter Benutzer unabhängig von der Anzahl der angelegten Benutzerkonten.

(7) Mandant
Ein Mandant ist eine organisatorisch und datenmäßig eigenständige Einheit innerhalb einer Installation. Jeder Mandant verfügt über einen eigenen Datenbestand. Mehrere Mandanten können innerhalb einer Installation betrieben werden, soweit die Voraussetzungen nach diesen Lizenzbedingungen erfüllt sind..

(8) Hauptmandant ist der Mandant des Hauptvertragspartners, über den die zentrale Installation lizenziert wird. Der Hauptmandant bildet die Grundlage der Installation. Weitere Mandanten dürfen ausschließlich innerhalb derselben Installation betrieben werden.

(9) Hauptvertragspartner
Hauptvertragspartner ist der Lizenznehmer, dem die Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, dürfen innerhalb derselben Installation beliebig viele Mandanten betrieben werden, sofern diese dem Hauptvertragspartner zuzuordnen sind.

(10) Daten
Daten sind sämtliche durch den Lizenznehmer erzeugten oder verwalteten Informationen einschließlich Datenbanken, Dokumente, Stammdaten, Bewegungsdaten, Protokolle und Auswertungen. Sämtliche Daten verbleiben ausschließlich im Eigentum des Lizenznehmers.

(11) Update
Ein Update dient der Fehlerbehebung, Stabilitätsverbesserung oder Anpassung an gesetzliche oder technische Anforderungen, ohne den wesentlichen Funktionsumfang der Software zu erweitern.

(112 Upgrade
Ein Upgrade erweitert die Software um neue Funktionen oder Module oder stellt eine neue Hauptversion der Software dar.

§3 Lizenzmodelle

(1) Der Umfang der dem Lizenznehmer eingeräumten Nutzungsrechte richtet sich nach dem im Angebot, Lizenzschein oder einer Individualvereinbarung festgelegten Lizenzmodell.

(2) Es werden folgende Lizenzmodelle unterschieden:

a) Dauerlizenz (Kauflizenz)

b) SaaS Lizenz (Software as a Service)

Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

Dauerlizenz

(3) Die Dauerlizenz berechtigt den Lizenznehmer zur zeitlich unbeschränkten Nutzung der erworbenen Programmversion gemäß diesen Lizenzbedingungen.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzvergütung, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(5) Die Dauerlizenz umfasst ausschließlich die im Lizenzschein aufgeführten Programmteile und Module. Ein Anspruch auf zukünftige Programmversionen, Updates oder Upgrades besteht nicht, sofern hierfür keine gesonderte Vereinbarung, insbesondere ein Wartungsvertrag, abgeschlossen wurde.

SaaS Lizenz

(6) Die SaaS Lizenz berechtigt den Lizenznehmer, die Software ausschließlich während der vereinbarten Vertragslaufzeit zu nutzen.

(7) Die Software wird dem Lizenznehmer in einer vom Lizenzgeber betriebenen oder beauftragten Serverumgebung zur Verfügung gestellt. Eine Überlassung der Software oder der ausführbaren Programmdateien erfolgt nicht.

(8) Das Nutzungsrecht endet automatisch mit Ablauf oder Beendigung des zugrunde liegenden Vertrags, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

(9) Nach Vertragsende hat der Lizenznehmer Anspruch auf Herausgabe seines Datenbestandes gemäß den Regelungen dieser Lizenzbedingungen.

Wechsel des Lizenzmodells

(10) Ein Wechsel zwischen Dauerlizenz und SaaS Lizenz ist jederzeit durch schriftliche Vereinbarung zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer möglich.

(11) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bleiben bestehende Nutzungsrechte sowie erworbene Lizenzen von einem Wechsel des Lizenzmodells unberührt.

§4 Einräumung der Nutzungsrechte

(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der im Lizenzschein bezeichneten Software ein. Der Umfang der Nutzungsrechte richtet sich nach diesen Allgemeinen Lizenzbedingungen sowie dem jeweiligen Lizenzschein.

(2) Das Nutzungsrecht berechtigt den Lizenznehmer ausschließlich zur Nutzung der Software für eigene betriebliche Zwecke. Eine Nutzung für Dritte, insbesondere als Rechenzentrumsdienstleistung, Outsourcing Leistung oder Software Service für andere Unternehmen, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers unzulässig.

(3) Die Software darf im Rahmen einer zentralen Installation betrieben werden. Die Installation kann auf physischer Hardware, in virtuellen Umgebungen oder in Cloud Infrastrukturen erfolgen, soweit hierdurch der vereinbarte Lizenzumfang nicht überschritten wird.

(4) Der Betrieb über Terminalserver, Remote Desktop Dienste, Virtual Desktop Infrastrukturen oder vergleichbare Technologien ist zulässig.

(5) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software auf eine andere Hardware oder Serverumgebung zu übertragen, sofern die bisherige Installation außer Betrieb genommen wird und die vereinbarte Anzahl der Installationen nicht überschritten wird.

(6) Die Einrichtung einer Test, Entwicklungs oder Qualitätssicherungsumgebung ist zulässig, sofern diese ausschließlich internen Zwecken dient und nicht produktiv genutzt wird.

(7) Der Betrieb eines Notfall oder Ersatzsystems zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ist zulässig, sofern dieses nicht parallel produktiv genutzt wird.

(8) Die Anzahl der angelegten Benutzerkonten ist nicht beschränkt. Maßgeblich ist ausschließlich die Anzahl der gleichzeitig angemeldeten Benutzer entsprechend der erworbenen Concurrent User Lizenzen.

(9) Weitergehende Nutzungsrechte bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

§5 Benutzerlizenzen

(1) Sofern im Lizenzschein nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Lizenzierung der Software auf Basis gleichzeitig aktiver Benutzersitzungen (Concurrent User).

(2) Die Anzahl der lizenzierten Concurrent User ergibt sich aus dem jeweiligen Lizenzschein.

(3) Maßgeblich für den Lizenzverbrauch ist die Anzahl der gleichzeitig aktiven Sitzungen. Jede aktive Anmeldung der Software verbraucht unabhängig vom verwendeten Benutzerkonto eine Concurrent User Lizenz.

(4) Mehrere gleichzeitig aktive Anmeldungen desselben Benutzerkontos gelten jeweils als eigenständige aktive Sitzungen und verbrauchen jeweils eine Concurrent User Lizenz.

(5) Die Anzahl der angelegten Benutzerkonten ist nicht beschränkt.

(6) Die Nutzung der Software durch beliebig viele Arbeitsplätze oder Endgeräte innerhalb des Unternehmens des Lizenznehmers ist zulässig, sofern die lizenzierte Anzahl gleichzeitig aktiver Sitzungen nicht überschritten wird.

(7) Der Lizenznehmer ist für die ordnungsgemäße Verwaltung seiner Benutzerkonten sowie für die Einhaltung des vereinbarten Lizenzumfangs verantwortlich.

(8) Eine vorübergehende Überschreitung der lizenzierten Benutzerzahl im Rahmen von Installations, Wartungs oder Migrationsarbeiten stellt keine vertragswidrige Nutzung dar, sofern sie ausschließlich technischen Zwecken dient und zeitlich begrenzt ist.

§6 Installation und Mandanten

(1) Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, berechtigt die Lizenz zum Betrieb einer zentralen Installation der Software. Diese umfasst eine zusammenhängende Serverumgebung mit einer gemeinsamen Datenbank.

(2) Der Hauptmandant des Lizenznehmers muss Bestandteil dieser zentralen Installation sein. Weitere Mandanten dürfen ausschließlich innerhalb derselben Installation betrieben werden.

(3) Innerhalb der zentralen Installation dürfen beliebig viele Mandanten betrieben werden, sofern diese dem Hauptvertragspartner zuzuordnen sind.

(4) Die Anzahl der Mandanten hat keinen Einfluss auf den Lizenzumfang und begründet keinen Anspruch auf zusätzliche Lizenzgebühren, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(5) Der Betrieb weiterer, voneinander unabhängiger Installationen oder die Verteilung von Mandanten auf mehrere Installationen bedarf einer gesonderten Lizenzvereinbarung.

(6) Die Nutzung der Software für Unternehmen oder Organisationen, die nicht dem Hauptvertragspartner zuzuordnen sind, bedarf ebenfalls einer gesonderten Lizenzvereinbarung.

§7 Eigentum an der Software und Daten

(1) Sämtliche Urheberrechte, Leistungsschutzrechte sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte an der Software verbleiben ausschließlich beim Lizenzgeber.

(2) Der Lizenznehmer erwirbt ausschließlich die in diesen Allgemeinen Lizenzbedingungen eingeräumten Nutzungsrechte. Ein Eigentumsübergang an der Software oder dem Quellcode findet nicht statt.

(3) Bei einer Dauerlizenz erhält der Lizenznehmer ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den im Lizenzschein bezeichneten ausführbaren Programmdateien (Binaries).

(4) Der Quellcode der Software ist nicht Bestandteil der Lizenz und wird dem Lizenznehmer nicht überlassen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

(5) Sämtliche durch den Lizenznehmer erzeugten oder verwalteten Daten, einschließlich der Datenbanken, Dokumente, Stammdaten, Bewegungsdaten, Auswertungen und Protokolle, stehen ausschließlich im Eigentum des Lizenznehmers.

(6) Die von der Software verwendete Datenbank ist Bestandteil des Datenbestandes des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer ist berechtigt, jederzeit auf seine Daten zuzugreifen sowie Datensicherungen und Datenexporte anzufertigen.

(7) Der Lizenzgeber erhebt keinerlei Eigentumsansprüche an den Daten des Lizenznehmers. Dies gilt unabhängig vom gewählten Lizenzmodell.

(8) Bei Beendigung einer SaaS Lizenz stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer auf Wunsch den vollständigen Datenbestand in einem gebräuchlichen Datenbankformat zur Verfügung. Hiervon ausgenommen sind Programmdateien, Systembibliotheken sowie Bestandteile der Software des Lizenzgebers.

(9) Die Daten werden in einer offenen SQL Datenbank gespeichert. Der Lizenznehmer ist berechtigt, im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung auf seine Daten zuzugreifen und diese für eigene Auswertungen, Schnittstellen oder Archivierungszwecke zu verwenden.

§8 Schutzrechte und zulässige Änderungen

(1) Sämtliche Urheberrechte, Markenrechte sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte an der Software verbleiben beim Lizenzgeber. Diese werden durch die Einräumung der Nutzungsrechte nicht berührt.

(2) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software oder einzelne Programmteile zu vervielfältigen, zu verändern, zu bearbeiten, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren, soweit dies nicht nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich zulässig ist.

(3) Urhebervermerke, Markenkennzeichnungen oder sonstige Schutzrechtsvermerke dürfen weder entfernt noch verändert werden.

(4) Der Lizenznehmer ist berechtigt, eigene Programme, Schnittstellen, Berichte, Formulare, Auswertungen oder Erweiterungen für die Nutzung mit der Software zu entwickeln oder entwickeln zu lassen, sofern dadurch keine Programmdateien der Software verändert werden.

(5) Die Nutzung von Fremdsoftware, Datenbanksystemen, Reportingwerkzeugen, Schnittstellen oder sonstigen Zusatzanwendungen in Verbindung mit der Software ist zulässig, sofern dadurch der bestimmungsgemäße Betrieb der Software nicht beeinträchtigt wird und keine Schutzrechte des Lizenzgebers verletzt werden.

(6) Individuelle Anpassungen, Erweiterungen oder Programmierungen, die durch den Lizenzgeber im Auftrag des Lizenznehmers erstellt werden, verbleiben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, im geistigen Eigentum des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber ist berechtigt, diese ganz oder teilweise weiterzuentwickeln, in den Standardfunktionsumfang der Software zu übernehmen sowie bei anderen Lizenznehmern einzusetzen.

(7) Kundenspezifische Geschäftsprozesse, Daten, Formulare, Auswertungen oder sonstige vom Lizenznehmer bereitgestellte Inhalte bleiben hiervon unberührt und stehen weiterhin ausschließlich dem Lizenznehmer zu.

(8) Der Lizenznehmer erwirbt an individuellen Anpassungen das Recht, diese im Rahmen seiner lizenzierten Installation uneingeschränkt zu nutzen. Ein Anspruch auf ausschließliche Nutzung, Herausgabe des Quellcodes oder Übertragung von Urheberrechten besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

§9 Übertragung der Nutzungsrechte

(1) Die dem Lizenznehmer eingeräumten Nutzungsrechte sind ausschließlich für den Hauptvertragspartner bestimmt. Eine Übertragung, Abtretung, Veräußerung oder sonstige Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers unzulässig.

(2) Insbesondere ist es nicht zulässig, die Software oder einzelne Nutzungsrechte auf ein anderes Unternehmen, eine Schwestergesellschaft, Tochtergesellschaft, Muttergesellschaft oder sonstige rechtlich selbständige Organisation zu übertragen oder dort weiter zu nutzen, sofern hierfür keine gesonderte Lizenzvereinbarung besteht.

(3) Eine Übertragung der Nutzungsrechte liegt nicht vor, wenn der Hauptvertragspartner im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge, einer Verschmelzung, einer Umwandlung, eines Unternehmenskaufs oder eines vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen Vorgangs auf einen Rechtsnachfolger übergeht und dieser das Unternehmen des bisherigen Lizenznehmers unverändert fortführt. In diesem Fall gehen die Nutzungsrechte auf den Rechtsnachfolger über.

(4) Eine Übertragung nach Absatz 3 berechtigt nicht dazu, die Software zusätzlich in anderen Unternehmen oder weiteren rechtlich selbständigen Gesellschaften einzusetzen.

§10 Versionen und Kompatibilität

(1) Die Nutzungsrechte beziehen sich auf die jeweils im Lizenzschein oder Angebot bezeichnete Programmversion der Software.

(2) Updates, Upgrades sowie neue Hauptversionen sind nicht Bestandteil der eingeräumten Nutzungsrechte, sofern deren Bereitstellung nicht aufgrund eines gesonderten Wartungs oder SaaS Vertrags erfolgt.

(3) Der Lizenzgeber entwickelt die Software kontinuierlich weiter. Neue Programmversionen können funktionale Erweiterungen, technische Änderungen oder Anpassungen an gesetzliche, regulatorische oder technische Anforderungen enthalten.

(4) Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr dafür, dass neue Programmversionen uneingeschränkt mit kundenspezifischen Erweiterungen, Individualprogrammierungen, Fremdsoftware, Schnittstellen oder Softwarelösungen Dritter kompatibel sind.

(5) Sofern Anpassungen kundenspezifischer Erweiterungen oder Schnittstellen aufgrund neuer Programmversionen erforderlich werden, sind diese nicht Bestandteil der eingeräumten Nutzungsrechte und werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, gesondert vergütet.

(6) Der Lizenzgeber ist berechtigt, technische Änderungen an der Software vorzunehmen, soweit diese der Verbesserung der Sicherheit, Stabilität, Leistungsfähigkeit oder Wartbarkeit dienen und dem Lizenznehmer hierdurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen.

(7) Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, die vom Lizenzgeber veröffentlichten Systemvoraussetzungen einzuhalten und seine Systemumgebung entsprechend anzupassen. Hierzu gehören insbesondere Betriebssysteme, Datenbanksysteme, Netzwerkinfrastruktur sowie sonstige für den Betrieb der Software erforderliche Komponenten.

(8) Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit der Software auf Betriebssystemen, Datenbanksystemen oder Hardwareplattformen, die vom Hersteller nicht mehr unterstützt werden oder für die der Lizenzgeber den Support eingestellt hat.

§11 Laufzeit

(1) Die Laufzeit der Nutzungsrechte richtet sich nach dem vereinbarten Lizenzmodell.

(2) Bei einer Dauerlizenz wird das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet eingeräumt.

(3) Bei einer SaaS Lizenz besteht das Nutzungsrecht ausschließlich für die Dauer des zugrunde liegenden Vertrags.

(4) Das Nutzungsrecht endet automatisch mit Beendigung der SaaS Vereinbarung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

(5) Bereits entstandene Zahlungsansprüche des Lizenzgebers bleiben von der Beendigung des Nutzungsrechts unberührt.

§12 Schlussbestimmungen

(1) Ergänzend zu diesen Allgemeinen Lizenzbedingungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der adsystemhaus GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lizenzbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(3) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

(4) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Lizenzbedingungen bedürfen der Schriftform, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.